Mit Einführung der IP-Telefonie kommt es (voraussichtlich) ab dem 1. Juni 2012 zu geänderten Erreichbarkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHöVPR. Die neuen Durchwahlen werden zeitgleich mit der Umstellung veröffentlicht.
Der Fachbereich Allgemeine Verwaltung bildet für die Verwaltungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Verwaltungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise, kommunalen Zweckverbände und Hochschulen im Land Mecklenburg-Vorpommern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung „Allgemeiner Dienst“ aus.
Was kennzeichnet den Beruf einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im Allgemeinen Dienst der öffentlichen Verwaltung?
Das ist eine schwierige Frage, die sich kaum beantworten lässt, es sei denn man bleibt im Allgemeinen. Wenn man konkret werden möchte, müsste man zunächst den Begriff „öffentliche Verwaltung“ definieren. Aber das ist bis heute noch niemandem überzeugend gelungen. Oder was halten Sie von folgender Definition aus dem Studienbuch „Verwaltungsrecht I“ von Wolf/ Bachof/ Stober/ Kluth:
„Öffentliche Verwaltung im materiellen Sinne ist also die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, teilweise fremdbestimmte, selbstbeteiligt entscheidend ausführende und im Übrigen steuernde und gestaltende, fremdnützige Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder durch die dafür bestellten Sachwalter.“?
Mit den Worten Maurers wird man diese Definition wohl als „ziemlich abstrakt und schwer nachvollziehbar“ bezeichnen müssen. Die Urheber jener Definition wehren sich auch nicht gegen die Kritik, sie halten ihr nur die „Komplexität der öffentlichen Verwaltung“ entgegen. Und das ist genau der Gesichtspunkt, der hier weiterhilft:
Die öffentliche Verwaltung ist allein aufgrund der Menge der ihr zugewiesenen verschiedenen Aufgaben kaum zu definieren; das bedeutet aber nicht, dass man sie nicht anhand ihrer Aufgaben beschreiben könnte:
Die öffentliche Verwaltung ist zu einem großen Teil Ordnungsverwaltung. Diese Art von Verwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass mit ihr die Verfolgung der Interessen der Bürger und anderer „Verwaltungsunterworfener“ eingeschränkt wird. Ordnungsverwaltung erscheint in Form von Überwachungsverwaltung zur Gefahrenabwehr (z.B. Gewerbeaufsicht oder Fischereiaufsicht) oder als Aufsichtsverwaltung, die sich mit der Kontrolle der nachgeordneten Verwaltungsträger befasst (z.B. Aufsicht über die Kommunen durch das Innenministerium oder den Landrat).
Die öffentliche Verwaltung ist aber auch Leistungsverwaltung, also Verwaltung, die dafür sorgt, dass sich die Lebensbedingungen der Mitglieder des Gemeinwesens verbessern oder zumindest nicht verschlechtern. Als Beispiele für eine leistende Verwaltung können die Sozialverwaltung oder die Infrastrukturverwaltung dienen.
Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zählt aber auch die Planung von bestimmten Prozessen, die für das Gemeinwesen von großer Bedeutung sind. Als Beispiele kann man die Raumordnungsverwaltung und die Bauleitplanungsverwaltung nennen.
Auch die Bewahrung zentraler Lebensgüter gehört zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Zu denken ist z.B. an den Denkmalschutz oder den Katastrophenschutz.
Darüber hinaus ist öffentliche Verwaltung auch Bedarfsverwaltung, also Verwaltung, die dafür Sorge trägt, dass qualifiziertes Personal und ausreichende Sachmittel für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bereitstehen. Als Beispiele können die Personalverwaltung einer Hochschule oder die Fuhrparkverwaltung einer Stadt dienen.
Schließlich wird die öffentliche Verwaltung auch wirtschaftlich tätig, indem sie wie ein privater Unternehmer produzierend oder dienstleistend am Wirtschaftsleben teilnimmt.
In diesen teilweise völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der öffentlichen Verwaltung werden in gehobener Position nahezu überall Mitarbeiter der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes tätig.
Was aber nun ist „Allgemeiner Dienst“? Welche Tätigkeiten werden von ihm konkret wahrgenommen? Das ist wieder eine schwierige Frage. Wenn man es sich mit der Antwort leicht machen möchte, dann sagt man: Der Allgemeine Dienst ist eine Fachrichtung, die nicht Justizdienst, Polizeidienst, Feuerwehrdienst, Steuerverwaltungsdienst, Bildungsdienst, Gesundheits- oder sozialer Dienst, Agrar- oder umweltbezogener Dienst, technischer Dienst oder wissenschaftlicher Dienst ist. Diese negative Beschreibung ist natürlich in gewisser Hinsicht nichtssagend. Wer eine positive Beschreibung wünscht, der muss im Wege der Subtraktion die Dienste, die nicht zum Allgemeinen Dienst zählen, aus der Summe aller Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung herausnehmen und dann versuchen, die Differenz zu beschreiben. Er gelangt dann zu einer Beschreibung, die in ihrer Abstraktheit der oben genannten Definition von Wolf/ Bachof/ Stober/ Kluth sehr ähneln dürfte. Wollen Sie es einmal versuchen?
Oder genügt es Ihnen, wenn Sie wissen, dass die Mitarbeiter des Allgemeinen Dienstes in vielen zentralen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens verwaltend und damit gestaltend tätig werden und sie deshalb einen sehr verantwortungsvollen, stets abwechslungsreichen und äußerst interessanten Beruf ausüben?
Flyer Allgemeine Verwaltung