Prüfungen
Im Studiengang "Öffentliche Verwaltung" sollen Sie als Studierende die Fähigkeiten erwerben, die für Ihre späteren Aufgaben als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Laufbahngruppe 2 (Erstes Einstiegsamt) erforderlich sind. Der Erwerb dieser Fähigkeiten wird mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen während des Studiums festgestellt.
Den Prüfungen kommt im Studiengang "Öffentliche Verwaltung" eine zentrale Bedeutung zu. Nur wenn alle Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen bestanden sind, ist auch die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes bestanden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst (APO Lg2E1 AD M-V).
Für eine gute Vorbereitung auf jede Prüfung und die genaue Kenntnis des Prüfungsverfahrens informieren Sie sich bitte mithilfe der zur Verfügung gestellten Dokumente im Downloadbereich. Hier finden Sie auch zeitnah die erforderlichen Formulare.
Wir wünschen allen Studierenden maximale Prüfungserfolge!
Die Modulprüfungen im Studiengang "Öffentliche Verwaltung" werden in schriftlicher und in mündlicher Form abgelegt.
- Schriftliche Modulprüfungen sind:
- Klausur (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 APO Lg2E1 AD M-V)
- Hausarbeit (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 APO Lg2E1 AD M-V) Hinweise - Mündliche Modulprüfungen sind:
- Prüfungsgespräch (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 APO Lg2E1 AD M-V)
- Referat (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 APO Lg2E1 AD M-V) Hinweise
- Aktenvortrag (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 APO Lg2E1 AD M-V) Hinweise
Welche Prüfungsart für welches Modul vorgesehen ist, kann dem Modulhandbuch entnommen werden.
Im fünften und sechsten Semester des Studiengangs ist eine Bachelorarbeit anzufertigen, die nicht nur schriftlich verfasst (§ 26 APO Lg2E1 AD M-V), sondern auch mündlich verteidigt werden muss (§ 27 APO Lg2E1 AD M-V).
Das Thema der Arbeit wird grundsätzlich von den Studierenden selbst gewählt. Bei der Wahl eines Themas ist darauf zu achten, dass es noch nicht von anderen bearbeitet wurde. Eine Liste der bislang am Fachbereich Allgemeine Verwaltung geschriebenen Diplom- und Bachelorarbeiten finden Sie in der folgenden Übersicht.
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass die Nummerierung in der Liste der Diplom- und Bachelorarbeitsthemen eine fortlaufende Nummerierung ist. Diese Nummerierung entspricht nicht der Signatur, unter der die Arbeiten in unserer Bibliothek zu finden sind. Die Signatur, unter der die Arbeiten in der Bibliothek abgelegt sind, finden Sie, wenn Sie in das Suchfeld des Online-Katalogs der Bibliothek (https://vzopc4.gbv.de/DB=25/LNG=DU/) den Titel der gesuchten Arbeit eingeben.
Der Prüfling kann mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsamts von einer Prüfung zurücktreten, so dass die Prüfung als nicht unternommen gilt. Tritt er ohne Genehmigung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden. Für eine wirksame Geneh-migung müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 21 APO Lg2E1 AD M-V erfüllt sein. Aus dieser Vorschrift und anderen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:
- Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund für den Prüfungsrücktritt vorliegt. Ein wichtiger Grund kann z.B. eine Erkrankung des Prüflings sein, wenn die Erkrankung die Prüfungsunfähigkeit zur Folge hat. Den Nachweis der Tatsachen, aus denen sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt, muss der Prüfling erbringen. Zu beachten ist, dass sich nicht aus jeder Erkrankung eine Prüfungsunfähigkeit ergibt. So führt z.B. eine Verstauchung der rechten Hand nicht unbedingt zur Unfähigkeit des Prüflings, an einem Prüfungsgespräch teilzunehmen. Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit trifft übrigens das Prüfungsamt selbst und nicht der Arzt.
- Der Rücktrittsgrund muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Prüfungsamt oder im Sonderfall des § 21 Abs. 2 Satz 3 APO Lg2E1 AD M-V gegenüber der Aufsicht führenden Person geltend gemacht werden. Der Prüfling darf auf keinen Fall erst das Prüfungsergebnis abwarten, um sich im Fall des Misslingens der Prüfung eine weitere, aus Gründen der Chancengleichheit nicht gerechtfertigte Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen. Wird der Rücktrittsgrund verspätet geltend gemacht, kann der Rücktritt nicht mehr genehmigt werden, die Prüfung ist dann nicht bestanden.
Sollte eine Modulprüfung in einem Modul nicht bestanden werden, kann sie bis zu zweimal wiederholt werden, § 25 APO Lg2E1 AD M-V; die Bachelorarbeit und deren mündliche Verteidigung kann nur einmal wiederholt werden, § 26 f. APO Lg2E1 AD M-V. Bei Modulprüfungen, die aus Teilprüfungen bestehen, kann es im Fall einer Wiederholung zu Fragen nach dem Prüfungsgegenstand und der Wertigkeit der Wiederholungsprüfung kommen, die sich nicht unmittelbar aus der APO Lg2E1 AD M-V ergeben. Es sind besondere Hinweise zu beachten. Falls die Prüfung in einem Modul endgültig nicht bestanden wird, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Das Beamtenverhältnis endet dann mit Ablauf des Tages, an welchem dem Beamten das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben worden ist, § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 30 Abs. 4 LBG M-V.
Wenn Sie bereits Studien- und Prüfungsleistungen an einer anderen Hochschule erbracht haben, können Sie sich diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium anrechnen lassen. Näheres dazu finden Sie in der Satzung zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.
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Anne RossGebäude 1 , Raum 108a